Finanzen

Hier erhalten Sie Antworten von A bis Z
zu in­ter­nen und externen Fragen über die Finanzen der FDP.

Für Fragen darüber hinaus wenden Sie sich bitte
an unseren Schatzmeister (schatzmeister@fdp-wuerzburg.de).

Inhalt

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Abführungen

Pro Mitglied sind monatlich abzuführen:

Bezirksverband:
Landesverband:
Bundesverband:
   3,25 € 
,-75 € 
2,20 € 
    
(über Bezirk)
 

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Bankverbindung

FDP Würzburg-Stadt
Sparkasse Mainfranken
BLZ 790 500 00
Kto. 53926

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Beitragshöhe

Ab 01.01.2006 sind per Beschluß des Bundesparteitags vom 5. bis 7. Mai 2005 in Köln nach folgender EURO-Einkommensstaffel monatlich mindestens zu entrichten:

     Bruttoeinkünfte
mtl.
  Mindesbeitrag
mtl.
A     bis 2.600 €  8,00 €
B2.601 bis 3.600 €12,00 €
C3.601 bis 4.600 €18,00 €
Düber 4.600 €24,00 €

Als Richtwert für die Selbstein­schätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5% der monatlichen Bruttoeinkünfte zu Grunde zu legen. Die im Wege der Selbstein­schät­zung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbindlich und dient zur Fest­stel­lung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Beitrags­höhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.

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Beitragspflicht

Finanzordnung des Bundesverbandes
§ 8 - Beiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungs­pflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitrags­freie Mit­glied­schaft ist unzulässig.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbstein­schätzung gegenüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt.

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Einzugsverfahren

Beim Einzugsverfahren mittels Lastschrift wird der Mitgliedsbeitrag widerruflich für den vereinbarten Zahlungszeitraum automatisch von dem angegebenen Konto abgebucht. Dafür wird zur Durchführung eine schriftliche Einzugsermächtigung benötigt. Vordrucke bekommen Sie von uns auf Anfrage oder in jeder Bankfiliale.

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Fälligkeit

Finanzordnung des Bundesverbandes
§ 9 - Entrichtung der Beiträge

  1. Mitgliedsbeiträge sind periodisch unaufgefordert im voraus zu leisten.
  2. Bei der Zahlung ist der Zeitraum, für den der Betrag entrichtet wird, anzugeben.

Anmerkung:
In Würzburg Stadt kommen hierbei folgende Zeiträume zur Anwendung:

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Geldwerte Leistungen

Ausgaben für Parteibelange sind nur dann steuerlich Abzugsfähig, wenn sie nachge­wiesen und in eine Zuwendung (Spende) umgewandelt werden können. Dies hat neben dem eigenen steuerlichen Vorteil auch eine finanzielle Förderung der Partei zur Folge und ist deshalb ausdrücklich erwünscht. Alle Anspruchsberechtigten sind daher gehalten, entsprechende Anträge zu stellen. Dafür gelten folgende Regeln:

  1. Rechtsanspruch
    Keine Erstattung ohne Rechtsanspruch.
  2. Genereller Anspruch
    durch Bundessatzung auf Erstattung von Kosten und Ausgaben, die ehren­amtlichen Amtsträgern, ehren­amtlich Beauftragten und Kandidaten bei öffentlichen Wahlen notwendigerweise in Erfüllung des Amtes/Auftrages entstehen.
  3. Individueller Anspruch
    Beauftragung oder Vertrag durch den Vorstand.
  4. Beantragung
    Jährlich mittels Formular bis zum 30. November. Vordrucke bekommen Sie von uns auf Anfrage oder Sie benutzen das automatische Berechnungsformular (ZIP 49kB) für MS Word und Excel.
  5. Verjährung
    nach zwei Jahren
  6. Umfang und Höhe
    nach Satzung und Vorstandsbeschluß.
    Siehe auch: Merkblatt "Richtlinien zur Erstattung von Kosten und Ausgaben nach §30 Abs. (2), (3) der Bundessatzung"
  7. Nachweisungen
  8. Grundsätzlich:
    Für Ausgaben:
    Bei pauschaler Kostenerstattung:
      Rechtsanspruch
    Originalbelege
    Anlaß
  9. Prüfung und Buchung
    Vorprüfung durch Gliederung, Prüfung und Festsetzung durch Landesverband, Buchung durch Gliederung nach Festsetzung.
  10. Steuerfolge für Antragsteller
    Im Spendenfall Steuervergünstigung nach §§ 34g und 10b Abs. (2) EStG.
  11. Staatszuschuß für die Partei
    Im Spendenfall zuschußfähig nach § 18 Abs. (3) Nr. 3 PartG.

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Rechnungen/Spendenquittungen

Finanzordnung des Bundesverbandes
§ 14 - Quittungen über Zuwendungen

Beitrags- und Spendenquittungen werden ausschließlich von der Bundespartei anhand der Personenkonten ausgestellt.

Anmerkung:
Die Zustellung erfolgt bei Nicht-Mitgliedern umgehend. Bei Mitgliedern wird die Zwendungsbestätigung jedoch grundsätzlich erst mit Ende des Jahres für alle Zuwendungen zugestellt. Ausnahmen von dieser Regelung sind leider nicht möglich.

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Spenden

Nach § 25 PartG sind wir prinzipiell berechtigt, Spenden in unbegrenzter Höhe anzu­nehmen. Dies schließt gleichfalls Sach- und Aufwandsspenden mit ein (siehe Geldwerte Leistungen).

Bitte vergessen Sie nicht Ihre Adresse auf dem Überweisungsträger.

Spenden, die in Verbindung mit den Jungen Liberalen gemacht werden, versehen Sie bitte zusätzlich mit dem Stichwort 'Jugendarbeit'.

Sonstiges:   
  Spendenkonto
Quittungen
Versteuerung
siehe Bankverbindung
siehe Rechnungen/Spendenquittungen
siehe Steuer

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Steuer

Spenden und Mitgliedsbeiträge an Parteien sind steuerlich abzugsfähig!

Natürliche Personen können pro Kalenderjahr bei Einzelveranlagung Spenden bis zu 3.300 € bei gemeinsamer Veranlagung von Ehegatten bis zu 6.600 € wie folgt geltend machen:

Eine Spende von 500 € kostet Sie also im günstigsten Fall 250 € und bedeutet für die FDP bis zu 690 €, denn für Spenden bis zu 3.300 € je natürlicher Person und Jahr bekommt die FDP zusätzlich für jeden Spendeneuro bis zu 0,38 € im Rahmen der staatlichen Unterstützung der Parteien. Jeder Euro, den Sie uns spenden, ist für uns also bis zu 1,38 € wert.

Zusätzliche Hinweise:

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Überweisungen

Grundsätzlich kann der Mitgliedsbeitrag überwiesen werden. Auch hier gelten die Vorschriften des Punktes Fälligkeit. Zur Vereinfachung für Mitglied und Verband empfehlen wir aber das Einzugsverfahren mittels Lastschrift.

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Verletzung der Beitragspflicht

Finanzordnung des Landesverbandes Bayern
§ 9 - Ruhen des Wahl- und Delegiertenrechts

  1. Die Ausübung des Stimmrechts in den Stadt-, Kreis- und Ortsverbänden ruht bei Mitgliedern, die mit der Erfüllung ihrer Beitragspflicht länger als 9 Monate im Rückstand geblieben sind. Bei Einberufung einer Versammlung ist auf diese Bestimmung hinzuweisen.
  2. Dasselbe gilt für die von Kreisverbänden in den Landes- und Bezirksparteitag sowie in den Stadtparteitag gewählten Delegierten, wenn der entsendende Kreisverband mit seiner Beitragspflicht gegenüber dem Bezirksverband bzw. dem Stadtverband mehr als neun Monate im Rückstand geblieben ist.

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